Allgemein 25 Jun 2007
Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main, in den Regelleistungen des ALG II sind nur Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten.
Am 29. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden, daß in den Regelleistungen nach §22 SGB II nur 20,74 für Stromkosten enthalten sind. Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für Energiekosten und Instandhaltung der Wohnung vorgesehen.
Der darüber hinausgehende Bedarf für die Versorgung mit Strom müsse daher zu den sogenannten Kosten der Unterkunft gezählt werden. Daher sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Zitat aus dem Urteil:
„In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.“
Das Urteil (S 58 AS 518/05) ist rechtskräftig; eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Betroffene sollten rasch einen Überprüfungsantrag stellen.
