Allgemein 19 Jun 2007
rassistische Schimpfwörter zu einem Afrikaner
Aus dem Polizeibericht Berlin von 19.06.2007 16:15 Uhr
Zitat:
“Mit rassistischen Schimpfwörtern hat in der vergangenen Nacht gegen 22 Uhr 25 ein 16-jähriger Intensivtäter einen 30-jährigen Togoer beleidigt. Der Afrikaner war als Zeitungsausträger in der Feurigstraße in Schöneberg unterwegs, als er von einer Gruppe von vier Jugendlichen, darunter der 16-Jährige Deutsche mit Migrationshintergrund, angesprochen wurde. Sie taten so, als wollten sie wissen, was man als Zeitungsausträger verdient. Der 30-Jährige wollte sich aber auf kein Gespräch einlassen. Darauf beschimpfte und beleidigte ihn der 16-Jährige. Die vom Opfer alarmierte Polizei nahm noch in der Nähe den Hauptverdächtigen fest. Er wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen entlassen.”
Quelle: http://www.berlin.de/polizei/presse-fahndung/archiv/80154/index.html
Manche sind halt vor dem Gesetz gleicher als andere!
Man bedenke ein NPD- Anhänger hätte den Afrikaner mit rassistischen Schimpfwörtern beleidigt, der vermeintlich „rechtsradikale“ währe nicht gleich nach Abschluss der „polizeilichen Maßnahmen“ (Personalien aufgenommen???) wieder auf freien Fuß gekommen.
Der NPD- Anhänger würde sich sofort, wegen § 130 StGB (Volksverhetzung), vor Gericht verantworten müssen und mit einer hohen Geldstrafe oder sogar mit Gefängnis rechnen müssen.
Politische Prozesse wegen §130 und §86a sind in diesem BRD- System leider keine Ausnahmen mehr, um dieses zu sehen brauchen Sie nur einmal den Verfassungsschutzbericht in die Hand nehmen und die „rechtsextremen Straftaten“ mit den „rechtsextremen Gewalttaten“ vergleichen.
Hier wird jedem objektiven Betrachter sofort auffallen wie sich die Zahlen der „rechtsextremen Straftaten“, die jedes Jahr freudestrahlend von den Innenministern verkündet werden, zusammensetzen.
Zitat aus dem Verfassungsschutzbericht:
[… Bei 86,5% aller politisch rechts motivierten Straftaten mit extremistischem Hintergrund handelt es sich um Propagandadelikte oder um Fälle von Volksverhetzung …]
Propagandadelikte sind hier Straftaten nach dem §86 und §86a StGB.
